Kammerwahl 2023
Hier finden Sie Fragen und Antworten, sowie alle aktuellen Informationen zur Kammerwahl 2023 der PKS.
WICHTIG: Entsprechend § 6 der Wahlordnung, wird die PKS für die Kammerwahl ein Verzeichnis der wahlberechtigten Mitglieder (Wählendenverzeichnis) erstellen. Im Wählendenverzeichnis sind die wahlberechtigten Mitglieder mit Praxisanschrift/Ort der Berufstätigkeit (also Dienstanschrift) aufzuführen. Sollten sich im Laufe des Jahres Ihre privaten bzw. dienstlichen Kontaktdaten verändern, teilen Sie diese bitte der Geschäftsstelle umgehend mit.
Die Wahlordnung der PKS finden Sie hier.
Wo finde ich Formulare zur Wahl?
Hier können Sie sich folgende Formulare zur Wahl herunterladen:
Wer gehört dem Wahlausschuss an?
Der Vorstand hat laut Wahlordnung der PKS in seiner Sitzung am 31.08.2022 zur Durchführung der Wahl der Vertreterversammlung 2023 folgende Personen berufen:
Wahlleiter: Michael Wernet, Richter am Amtsgericht Saarbrücken
Stv. Wahlleiterin: Sabine Rims, Richterin am Amtsgericht Saarbrücken
Beisitzer und Beisitzerinnen und deren Stellvertretungen: lsabella Scheurer (PP), Erwin Heltmann (PP), Meike Pälmke (KJP), Petra Güttes (KJP).
Auszug aus der Wahlordnung der PKS: 3 Abs. 5: Die Mitglieder des Wahlausschusses und deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet. Über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen personenbezogenen Angelegenheiten haben sie Verschwiegenheit zu wahren.
Wann tagt der Wahlausschuss?
Termin Mittwoch 16.08.23 – 18 Uhr
Sitzungsthema:
Falls Einsprüche gegen das Wählendenverzeichnis fristgerecht eingehen (31.07.), werden diese vom Wahlausschuss in einer Sitzung geprüft. Ansonsten wird das Wählendenverzeichnis in der Sitzung abgeschlossen und beurkundet. Der Wahlausschuss ist nur dann beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind.
Termin Mittwoch 14.09.23 – 18 Uhr
Sitzungsthema: Sitzung des Wahlausschusses zur Zulassung der Wahlvorschläge zusammen mit den Vertrauenspersonen der Wahllisten.
Termin Montag 09.10.23
Sitzungsthema: Auszählung der Stimmzettel.
Wer darf wählen und gewählt werden?
Die Kammer erstellt vor der Wahl ein Verzeichnis der Wahlberechtigten (Wählendenverzeichnis). Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Kammer, die in das Wählendenverzeichnis eingetragen sind.
Über das Wählendenverzeichnis wird außerdem festgelegt, wer in die Vertreterversammlung gewählt werden kann: Wählbar sind alle Mitglieder der Kammer, die bei Einreichung der Wahlvorschläge im Wählendenverzeichnis eingetragen sind und als Wahlvorschlag zugelassen werden. Werden keine Wahlvorschläge eingereicht oder können diese nicht zugelassen werden, so sind alle Mitglieder der Kammer wählbar, die zum Zeitpunkt der Wahl im Wählendenverzeichnis eingetragen sind.
Wann wird das Wählendenverzeichnis ausgelegt?
Das Wählendenverzeichnis liegt ab dem 17. Juli 2023 bis 24. Juli 2023 in der Geschäftsstelle der Kammer aus. Innerhalb dieser Zeit (Montag, Dienstag, Donnerstag 9-14 Uhr, Mittwoch und Freitag 9-14, 16-18 Uhr) haben Sie das Recht, die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihres persönlichen Eintrages im Wählendenverzeichnis zu überprüfen. Darüber hinaus dürfen Sie das Wählerverzeichnis nur insoweit einsehen, als sie Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit glaubhaft machen.
Die Einsichtnahme ist nur unter Vorlage Ihres Personalausweises möglich. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass telefonische Auskünfte nicht möglich sind.
Wie wird die Wahlwerbung veröffentlicht?
Die Vertreterversammlung hat in ihrer Sitzung am 09.11.2022 beschlossen, dass für die anstehende Wahl der Vertreterversammlung, wie bereits bei den letzten Wahlen praktiziert, die kandidierenden Listen eine Wahlwerbung kostenlos als Beilage im FORUM 83 hinzufügen können. Auf der Titelseite wird ein Hinweis auf die beiliegende Wahlwerbung abgedruckt. Es sind maximal 4 Seiten in digitaler Form (Pdf) zugelassen, auf der Vorderseiten sollten die Listennummern mit abgedruckt werden. Die Wahlwerbung muss spätestens eine Woche (bis 08.09.23) vor Herausgabe des FORUMs in der Geschäftsstelle vorliegen.
Wann und wie werden Wahlvorschläge eingereicht – Wahlvorschlag, Bewerbendenerklärung, Beiblatt Stützunterschriften?
Von den Wahlberechtigten sind Wahlvorschläge bis spätestens 04. September 2023, beim Wahlleiter per Post im Original einzureichen. Ein entsprechendes Formular finden Sie hier: Wahlvorschlag PP, Wahlvorschlag KJP.
Die Wahlvorschläge müssen den Anforderungen von § 12 der WahlO entsprechen, d.h. der Wahlvorschlag muss mindestens drei Bewerber*innen enthalten. Zwischen Wahlvorschlägen für KJP-Mitglieder und Wahlvorschlägen für PP/PT-Mitglieder ist zu unterscheiden – konkret: Hier sind separate Listen erforderlich. Die Bewerber*innen müssen in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe ihres Familiennamens und Vornamens, der Praxisanschrift/Ort der Berufsausübung gelistet sein. Bewerber*innen müssen der Aufnahme in den Wahlvorschlag durch eine gesonderte Erklärung schriftlich zugestimmt haben. Ein entsprechendes Formular finden Sie hier: Bewerbendenerklärung.
Jeder Wahlvorschlag (jede „Liste“) für KJP-Mitglieder muss von mindestens fünf wahlberechtigten Mitgliedern, die in das entsprechende Wählendenverzeichnis (KJP) eingetragen sind, unterstützt werden. Jeder Wahlvorschlag (jede „Liste“) für PP/PT-Mitglieder muss von mindestens 15 wahlberechtigten Mitgliedern unterstützt werden, die in das entsprechenden Wählendenverzeichnis (PP/PT) eingetragen sind. Ein entsprechendes Formular finden Sie hier: Beiblatt Stützunterschriften PP, Beiblatt Stützunterschriften KJP.
Diese Unterstützerliste muss alle Unterstützer*innen aufführen. Ein wahlberechtigtes Mitglied darf nur einen Wahlvorschlag unterstützen, andernfalls wird ihre/seine Unterstützung auf allen Wahlvorschlägen als ungültig behandelt. Auch die Unterstützer eines Wahlvorschlags müssen ihre Unterstützung schriftlich dokumentieren: neben der Angabe des Familiennamens, des Vornamens und der Anschrift ist die eigenhändige Unterschrift auf dem Beiblatt erforderlich. Wahlberechtigte können nicht zugleich Bewerber*in und Unterstützer*in eines Wahlvorschlags sein.
Bewerber*innen dürfen nicht auf mehreren Wahlvorschlägen gleichzeitig kandidieren, sondern können nur auf einem Wahlvorschlag (einer „Liste“) benannt werden.
Ein Wahlvorschlag soll ein Kennwort oder eine Kurzbezeichnung enthalten, das/die bis zu fünf Worte umfassen darf. Fehlt eine solche Kennzeichnung, gilt der Name des ersten Bewerbers als Kurzbezeichnung.
Sämtliche Unterlagen (Wahlvorschlagsliste, Unterstützerliste und Zustimmungserklärungen) sind im Original per Post an die Psychotherapeutenkammer Saarland, Wahlleiter Michael Wernet, Scheidter Straße 124, 66123 Saarbrücken bestenfalls gesammelt, zu richten.
Was ist eine Vertrauensperson und was sind Ihre Pflichten?
Von den Bewerber*innen des Wahlvorschlags gilt die erste unterzeichnende Person als Vertrauensperson für den Wahlvorschlag, die zweite als Stellvertreter oder Stellvertreterin, sofern keine abweichenden Angaben erfolgen. Die Vertrauensperson gilt als zur Abgabe von Erklärungen gegenüber der Wahlleitung und Entgegennahme von Mitteilungen ermächtigt.
Stellt die Wahlleitung fest, dass Wahlvorschläge Mängel aufweisen, insbesondere Erklärungen fehlen, fordert sie die Vertrauensperson zur Beseitigung der Mängel innerhalb von sieben Tagen auf. Der hierfür ggf. notwendige Sitzungstermin des Wahlausschusses, gemeinsam mit den Vertrauenspersonen, ist für den 14.09.23, 18 Uhr vorgesehen.
Was bedeutet Kumulieren? Was bedeutet Panaschieren?
Bei der Stimmabgabe hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mitglieder der Vertreterversammlung zu wählen sind (gemäß § 9 SHKG). Bei der voraussichtlich stattfindenden Verhältniswahl hat jede/r Wähler*in unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten, diese Stimmen auf ihrem Stimmzettel zu verteilen.
Personenwahl: Die Wahlberechtigten können ihre Stimmen einzeln an beliebige Bewerber*innen vergeben, indem Sie diese ankreuzen. Dabei dürfen sie auch Personen aus verschiedenen Wahlvorschlägen auswählen (Panaschieren). Sie können auch den einzelnen Bewerber*innen ihrer Wahl bis zu drei Stimmen geben (Kumulieren) oder gleichzeitig panaschieren und kumulieren.
Wahl von Wahlvorschlägen: Es besteht die Möglichkeit, durch die Kennzeichnung eines Wahlvorschlages diesen unverändert anzunehmen. Dann werden - im Rahmen der zur Verfügung stehenden Stimmen - jeder Bewerberin und jedem Bewerber des Wahlvorschlages eine Stimme zugeteilt. Diese Zuteilung erfolgt in der Reihenfolge des Wahlvorschlags von oben nach unten. Sind danach noch Stimmen unverbraucht, wird der Vorgang wiederholt. Die Obergrenze von drei Stimmen ist dabei einzuhalten. Dabei ist es auch möglich, einzelne Bewerber*innen des Wahlvorschlags zu streichen. Bei der Zuteilung der zur Verfügung stehenden Stimmen erhalten die gestrichenen Bewerber*innen dann keine Stimmen.
Dabei kann von den Möglichkeiten sowohl des Panaschierens als auch des Kumulierens sowie des gleichzeitigen Panaschierens und Kumulierens Gebrauch gemacht werden. Wird dabei jedoch die gesamte Stimmenzahl ausgeschöpft, bleibt die Kennzeichnung des Wahlvorschlages unberücksichtigt.