Fortbildungspflicht/Zertifizierung
Darüber hinaus besteht für alle Kammermitglieder gemäß der Berufsordnung (§ 15 BO-PKS) zur Erhaltung und Weiterentwicklung der beruflichen Fähigkeiten eine berufsrechtliche Fortbildungsverpflichtung.
Die PKS erteilt ihren Mitgliedern auf schriftlichen Antrag ein Fortbildungszertifikat. Dieses kann – vorbehaltlich der Erfüllung der jeweils anwendbaren sozialrechtlichen Voraussetzungen – als Nachweis der Erfüllung der sozialrechtlichen Fortbildungspflicht dienen. Das wird erteilt, wenn das Kammermitglied nachweist, dass es sich entsprechend dieser Fortbildungsordnung ausreichend fortgebildet hat.
Fortbildungspflicht für VertragspsychotherapeutInnen
Regelung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach § 95d SGB V
Zur Fortbildungsverpflichtung von Vertragspsychotherapeut*innen
Fortbildungspflicht für Angestellte im Krankenhaus
Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses
Tragende Gründe der Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses
Zur Forbildungsverpflichtung von Angestellten im Krankenhaus
Beantragung des Fortbildungszertifikats
(Bitte downloaden Sie zunächst das formular, um es dann ausfüllen zu können)
Liste der Einzelnachweise zur Zertifizierung
Stand: Juli 2023