Mindestvergütung der Praktischen Tätigkeit von PiA

Der Gesetzgeber hat geregelt, dass Psychotheraut:innen in Ausbildung (PiA) "für die Dauer der praktischen Tätigkeit eine monatliche Vergütung in Höhe von mindestens 1000 Euro" erhalten, "sofern die praktische Tätigkeit in Vollzeit abgeleistet wird" (§ 27 Abs. 4 PsychThG 2019).
Diese Vorschrift ist erst im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens, nämlich durch den Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestags, eingefügt worden (BT-Drs. 19/13585); im urspünglichen Gesetzesentwurf der Bundesregierung war diese Vorschrift nicht enthalten (BT-Drucksache 19/9770).
Vor allem über die Frage, wie viele Wochenstunden eine Vollzeittätigkeit ausmacht, besteht in der Praxis häufig Uneinigkeit. Nach Auffassung der Bundesregierung stellt eine wöchentliche Arbeitszeit von 26 Stunden einer Tätigkeit in Vollzeit dar (Antwort auf eine Kleine Anfrage, BT-Drucksache 19/21270).
Das Arbeitsgericht Köln hat durch Urteil vom 20. Mai 2021 entschieden, dass eine Vollzeittätigkeit im Sinne des § 27 Abs. 4 PsychThG 2019 ein:e PiA leistet, die mit 26 Stunden in der praktischen Ausbildung eingesetzt wird (8 Ca 970/21).