rechtliche Fragen und Antworten
Mitglieder fragen, die Kammer antwortet
Akteneinsicht von Dritten
Kann eine private Berufsunfähigkeits- oder Lebensversicherung meiner/s Patient*in Akteneinsicht verlangen? Bin ich verpflichtet, diesem Versicherer Auskünfte zu erteilen?
Als Therapeutin haben Sie einen Behandlungsvertrag mit Ihrem/Ihrer Patient*in geschlossen. Ohne Zustimmung Ihres Patient*en (oder seiner Erben) sind Sie nicht berechtigt, dem Versicherer Auskünfte zu erteilen oder Akteneinsicht zu gewähren. Wenn eine Schweigepflichtentbindungserklärung Ihres/Ihrer Patienten*in tatsächlich vorliegt (Die Behauptung des Versicherers, eine solche liege vor, reicht nicht aus!), wären Sie berechtigt, dem Versicherer Auskünfte zu erteilen oder Akteneinsicht zu gewähren. Sie sind hierzu im Regelfall aber nicht verpflichtet und können für Ihren Aufwand eine Vergütung verlangen. Die Klärung der Versicherungsangelegenheiten ist nämlich Sache Ihres Patienten und nicht Ihre! Diese*r kann Einsicht in die Patientenakte nehmen oder eine Kopie verlangen und anschließend entscheiden, ob er die Kopie an den Versicherer weiterreicht. Die rechtliche Empfehlung lautet: Halten Sie sich an Ihren Vertragspartner, nämlich Ihren/Ihrer Patienten*in! Regeln Sie nicht dessen Angelegenheiten!
Was ist eine kooperative Praxis
Was ist eine „kooperative Praxis"? Darf der/die Kooperationspartner*in die Patientenakte einsehen?
Der Begriff „kooperative Praxis“ ist kein Rechtsbegriff. Da die Unterscheidung zwischen Gemeinschaftspraxis und Praxisgemeinschaft wegen der identischen Teilbegriffe vielfach zu Verwirrung führt, wird in der jüngeren Zeit vielfach das Gegensatzpaar Berufsausübungsgemeinschaft und Kooperationsgemeinschaft verwendet, um die Unterschiede zwischen beiden Formen besser zu kennzeichnen. Auch § 21 der Berufsordnung der PKS verwendet die Begriffe Berufsausübungsgemeinschaft und Kooperationsgemeinschaft.
Bei einer Berufsausübungsgemeinschaft üben (mindestens) zwei Therapeut*innen den Beruf in einer Praxis gemeinsam aus; der/die Patient*innen schließen einen Vertrag mit der Gesellschaft („Sozietät“), so dass die „Partner“ der Gesellschaft (Sozietät) die Patientenakten gemeinsam führen, gegenüber dem Patienten/KV/Krankenversicherung gemeinsam abrechnen, gemeinsam für Schäden aus der Berufsübung haften. Im Regelfall handelt es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (nach §§ 705 ff. BGB).
Bei einer Kooperationsgemeinschaft wird der Beruf nicht gemeinsam ausgeübt werden Patient*innen nicht gemeinsam behandelt, wird nicht gemeinsam abgerechnet, wird nicht gemeinsam für Schäden gehaftet. Die Kooperation erschöpft sich darin, dass die Kooperierenden gemeinsam Räumlichkeiten anmieten und ggf. eine Sprechstundenhilfe beschäftigen, die - getrennt nach der jeweiligen Praxis - Termine vereinbart. Gesellschaftsrechtlich gesprochen handelt es sich um eine Gemeinschaft nach Bruchteilen (§§ 741 ff. BGB).
Die Unterschiede sind für das Verhältnis zum Patienten erheblich: Bei einer Berufsausübungsgemeinschaft wird die Patientenakte gemeinsam geführt, so dass beide Partner in die Patientenakte schauen dürfen und ggf. müssen. Bei einer Kooperationsgemeinschaft wird die Patientenakte nur von dem Behandelnden geführt; der Kooperierende darf nicht in die Patientenakte schauen (Ausnahme: Patient hat Erlaubnis [in Form einer Schweigepflichtsentbindung] im Einzelfall erteilt.) Bei einem Verstoß kommt die Strafbarkeit nach § 203 Strafgesetzbuch in Betracht - und zwar für den, der offenbart, also den Behandelnden. Außerdem könnte eine Verletzung des § 8 der Berufsordnung vorliegen, die den Kammervorstand zu einer Ordnungsmaßnahme oder zur Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens veranlassen könnte. Ein*e Kooperationspartner*in darf die Patientenakte des Behandelnden nicht einsehen. Streng genommen darf er/sie von der Patienteneigenschaft und erst recht nicht von der Patientenakte Kenntnis haben. Die Einsicht in die Patientenakte ist nur dann gestattet, wenn der/die Patient*in - auf Anfrage des Behandeln den – sein/ihr Einverständnis erteilt hat.
KJP - Einwilligung und Aufklärung vor Beginn der Therapie
Holen Sie die Einwilligung beider Eltern vor Beginn der Therapie ein! Ein dringender Appell an Kinder-und Jugendlichenpsychotherapeut*innen
Zivilrecht: Einwilligung und Aufklärung
Durch das Patientenrechtegesetz vom 20. Februar 2013 hat der Gesetzgeber die Vorschriften über den Behandlungsvertrag (§§ 630a bis 630h) in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eingefügt. Nun kann – in moderner Sprache – nachgelesen werden, dass „vor Beginn einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit [...] die Einwilligung des Patienten einzuholen“ ist (§ 630d Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Aufklärungspflicht ist in § 630e BGB geregelt: „Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären“ (§ 630e Abs. 1 Satz 1 BGB).
Berufsrecht: Einwilligung und Aufklärung
Die Vertreterversammlung der Psychotherapeutenkammer des Saarlandes (PKS) hat - nach dem Vorbild der vom Deutschen Psychotherapeutentag verabschiedeten Musterberufsordnung – die Berufsordnung angepasst: „Jede psychotherapeutische Behandlung bedarf der Einwilligung und setzt eine mündliche Aufklärung [...] vor aus“ (§ 7 Abs. 1 Berufsordnung der PKS).
Besonderheit bei Kindern und Jugendlichen: Bedarf das Erstgespräch der Einwilligung und Aufklärung beider Eltern? Gemeinsame Sorge bei getrenntlebenden Eltern
Der Gesetzgeber des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwendet den Begriff der elterlichen Sorge (§ 1626 Abs. 1 BGB): „Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).“ Und für den Fall des Getrenntlebens der Eltern ordnet das Gesetz an, dass bei „Entscheidungen, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich“ ist (§ 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Bedarf schon das Erstgespräch der Einwilligung und Aufklärung beider Eltern?
Was bedeutet die gesetzliche Regelung des § 1687 BGB für das Erstgespräch bei einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin (KJP)? Der Justiziar der Psychotherapeutenkammer eines Landes hat in der Berufsrechtskonferenz der Psychotherapeutenkammern in Hannover am 31. Januar 2020 die Auffassung vertreten, dass kein Verstoß gegen Vorschriften des Straf-, Zivil- oder Berufsrechts vorliege, wenn das Erstgespräch ohne Einwilligung und Aufklärung des anderen Elternteils durchgeführt werde. Denn das Erstgespräch diene der Informationsgewinnung über die Behandlungsbedürftigkeit des Kindes; erst für eine anschließende Behandlung bestehe die Einwilligungserfordernis (auch) des anderen Elternteils. Seiner Auffassung ist vor allem von Therapeuten widersprochen worden: Schon für das Erstgespräch sei die Einwilligung und Aufklärung beider Eltern erforderlich.
Empfehlung: Holen Sie die Einwilligung aller sorgeberechtigter Personen vor Beginn der Therapie ein!
Anwaltlicher Rat muss dem Gebot des „sichersten Weges“ folgen: Solange die Frage, ob zum Erstgespräch die Einwilligung und Aufklärung beider Eltern erforderlich ist, nicht durch Auslegung des Gesetzes eindeutig geklärt ist - hiervon muss angesichts der kontroversen Diskussion ausgegangen werden -, sollten KJP die Einwilligung beider Elternteile schon vor dem Erstgespräch einholen. Eine andere Frage ist, wie das Gericht im Fall des – hoffentlich nicht eintretenden - Falles entscheiden wird.
Herausgabe von Patientenakten
Kann ein*e Patient*in die Herausgabe seiner Patientenakte verlangen, auch wenn die Beauftragung der Behandlung über die Berufsgenossenschaft lief?
Sie haben mit dem Patienten einen Behandlungsvertrag geschlossen, selbst wenn ein Dritter - hier die Berufsgenossenschaft - die Behandlungskosten übernimmt (§ 630a Abs. 1 BGB). Deswegen sind Sie Ihrem Patienten gegenüber verpflichtet, die aus dem Behandlungsvertrag resultierenden Pflichten zu erfüllen; zu den Pflichten gehört die Dokumentation der Behandlung (§ 630f BGB) und die Gewährung der Einsichtnahme in die Pateintenakte (§ 630g BGB). Bitte beachten Sie, dass Sie die Patientenakte nicht "aus der Hand geben dürfen"; der Patient hat indes Anspruch auf eine - ggf. elektronische - Kopie der Patientenakte (sofern nicht Rechte Dritter berührt sind; Rechte Dritter sind vor allem Persönlichkeitsrechte von Angehörigen).
Die in der Berufsordnung der PTK-Saar geregelten Pflichten sind diesen Pflichten aus dem BGB nachgebildet und entsprechen den genannten Pflichten weitgehend.
Kurz gesagt: Der Patient hat einen Anspruch auf Einsichtnahme und Kopie der Patientenakte, selbst wenn die BG die Behandlungskosten übernommen hat.