Abrechnungsempfehlungen für Privatversicherte und Beihilfeberechtigte

Aktualisierung: 19. Dezember 2024

Seit dem 1.7.2024 gelten neue Abrechnungsempfehlungen, denen mittlerweile alle Beihilfestellen sowie der PKV-Verband zugestimmt haben. Die Empfehlungen enthalten Analogberechnungen zur Erbringung neuer psychotherapeutischer Leistungen. Diese Vereinbarung finden Sie hier.
 
Die „Übersicht Analogberechnungen zur Erbringung neuer psychotherapeutischer Leistungen“ finden Sie hier.
 
Wie wir erfahren haben, ist die Postbeamtenkrankenkasse (als Beihilfestelle des Saarlandes) insbesondere der Auffassung, dass die in der Empfehlung enthaltene Analogberechnung der Ziffer 812a für eine Psychotherapeutische Kurzzeittherapie bzw. Psychotherapeutische Akutbehandlung nicht möglich sei. Begründet wird dies damit, dass nach der Saarländischen Beihilfeverordnung eine entsprechende Abrechnung nicht vorgesehen sei.
 
Für uns ist die Begründung nicht nachvollziehbar. Wir versuchen, diese Unklarheit mit der Postbeamtenkrankenkasse und dem Saarländischen Finanzministerium zu klären.
 
Die übrigen Analogziffern der Abrechnungsempfehlung können problemlos abgerechnet werden.
 
Sobald wir Neuigkeiten haben, informieren wir Sie. Sollten Sie wider Erwarten anderweitige Probleme mit der Anwendung der Abrechnungsempfehlung haben, melden Sie uns diese gerne.
 
Sollte die Postbeamtenkrankenkasse einen Antrag bzgl. der Abrechnung der Ziffer 812 analog ablehnen, halten wir es für sinnvoll, gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch einzulegen und in der Begründung kurz darauf verweisen, dass die Anwendbarkeit der Empfehlung derzeit zwischen Postbeamtenkrankenkasse und Psychotherapeutenkammer in Klärung ist und darum gebeten wird, das Widerspruchsverfahren so lange auszusetzen.

Auch bei etwaigen weiteren Ablehnungen empfiehlt es sich, Widerspruch einzulegen.

Der Widerspruch kann formfrei formuliert sein.

Hier finden Sie „FAQ zu Abrechnungsempfehlungen in der privatpsychotherapeutischen Versorgung“ erstellt von der BPtK.