Vergütung ambulanter Psychotherapie wird zum 1. April 2026 abgesenkt

Der Bewertungsausschuss hat am 11. März 2026 beschlossen, die Vergütung für ambulante Psychotherapie auf Betreiben des GKV-Spitzenverbandes zum 1. April 2026 um 4,5 Prozent zu senken. Die KBV hatte sich in den Verhandlungen klar gegen diese Abwertung ausgesprochen, konnte sich im erweiterten Bewertungsausschuss jedoch nicht durchsetzen. Schon jetzt ist die Versorgung psychisch erkrankter Menschen vielerorts angespannt, während der Behandlungsbedarf weiter ansteigt. Eine Absenkung der Vergütung in dieser Situation erscheint weder fachlich überzeugend noch gesundheitspolitisch sinnvoll.

Die Bundespsychotherapeutenkammer positioniert sich dazu in ihrer offiziellen Stellungnahme wie folgt: „Für völlig inakzeptabel hält es die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), dass die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen zum 1. April 2026 um 4,5 Prozent abgesenkt werden soll. Das jedenfalls hat der Erweiterte Bewertungsausschuss auf seiner Sitzung am 11. März 2026 gegen die Stimmen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) entschieden. Gleichzeitig werden die sogenannten Strukturzuschläge um 14,25 Prozent angehoben. In der Summe bedeutet das selbst für psychotherapeutische Praxen, die die Strukturzuschläge in vollem Umfang erhalten, eine Absenkung der Honorare um circa 2,8 Prozent. Die Krankenkassen hatten initial sogar noch deutlich stärkere Honorarkürzungen gefordert.

„Das ist Kürzungspolitik nach dem Rasenmäherprinzip. Die psychotherapeutischen Praxen leiden heute schon unter steigenden Kosten und der anhaltenden Inflation. Niemand käme in Tarifverhandlungen auf die Idee, in dieser Lage die Gehälter zu kürzen. Doch ausgerechnet für die Fachgruppe der vertragsärztlichen Versorgung mit den mit Abstand niedrigsten Honoraren wird eine solche Absenkung beschlossen. Das ist skandalös“, so BPtK-Präsidentin Dr. Andrea Benecke. „Psychotherapeut*innen werden erneut auf dem Klageweg für eine angemessene Honorierung sorgen müssen.“

Nach den Daten des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung (ZI) erwirtschaften Psychotherapeutinnen nach Abzug der Praxiskosten einen Überschuss von circa 52 Euro je Arbeitsstunde. Das ist gerade einmal die Hälfte dessen, was Praxisinhaberinnen der hausärztlichen Versorgung bzw. der wohnortnahen fachärztlichen Versorgung im Durchschnitt erwirtschaften. Weil psychotherapeutische Leistungen fast vollständig zeitgebunden sind, ist es Psychotherapeut*innen nicht möglich, mehr Behandlungen pro Zeiteinheit durchzuführen.

Die per Gesetz und Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vorgegebene Überprüfung der Vergütung psychotherapeutischer Leistungen je Zeiteinheit auf Angemessenheit soll daher sicherstellen, dass Psychotherapeutinnen wenigstens ein bestimmtes Mindesthonorar für die antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen erhalten. Nach dem vom BSG entwickelten Modell soll es damit Psychotherapeutinnen ermöglicht werden, bei einer bis an die Belastungsgrenze voll ausgelasteten Praxis und Tätigkeit zumindest den durchschnittlichen Ertrag der unterdurchschnittlich verdienenden Facharztgruppen zu erwirtschaften.

„Die Krankenkassen missbrauchen nun dieses Instrument, um ein ‚Mindesthonorar‘ in eine ‚Obergrenze‘ umzuinterpretieren“, kritisiert Benecke. „Zudem wurden bei der Berechnung der Höhe der Vergütung psychotherapeutischer Leistungen im Jahr 2026 die für Psychotherapeut*innen erzielbaren Einnahmen mit den durchschnittlichen Einnahmen der Facharztgruppen im Jahr 2024 verglichen. Dabei wurde in der Zwischenzeit der Orientierungspunktwert um 6,8 Prozent erhöht. Hier werden Äpfel mit Birnen verglichen. Das ist nicht hinnehmbar.“ (Quelle: BPtK)

Die vollständige Stellungnahme finden Sie hier.

Auch die zuständigen Berufsverbände beziehen hierzu klar Stellung und kündigen an, dem Beschluss mit Nachdruck entgegenzutreten und dabei gegebenenfalls auch rechtliche Schritte zu unternehmen.

Die Information des bvvp finden Sie hier. Die Meldung der DPtV finden Sie hier.