Fortbildung

Für alle Kammermitglieder besteht gemäß § 15 der Berufsordnung  die Pflicht, ihre beruflichen Fähigkeiten zu erhalten und weiterzuentwickeln.

Zu den Unterschieden zwischen Fort- und Weiterbildung lesen Sie bitte diese Information.

Die PKS erteilt ihren Mitgliedern auf schriftlichen Antrag ein Fortbildungszertifikat. Dieses kann – vorbehaltlich der Erfüllung der jeweils anwendbaren sozialrechtlichen Voraussetzungen – als Nachweis der Erfüllung der sozialrechtlichen Fortbildungspflicht dienen. Es wird erteilt, wenn das Kammermitglied nachweist, dass es sich entsprechend dieser Fortbildungsordnung ausreichend fortgebildet hat.

Vertragspychotherapeut*innen finden die Regelung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach § 95d SGB V hier.

Angestellte im Krankenhaus finden die Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Fortbildung im Krankenhaus hier.

Beantragung des Fortbildungszertifikats bei der PKS:

Bitte nutzen Sie dieses Formular zur Beantragung Ihres Zertifikats: Antrag_Fortbildungszertifikat. Weitere Informationen haben wir hier für Sie bereitgestellt: Informationen_Zertifizierung

In der Fortbildungsordnung finden Sie alle relevanten Informationen im Detail. Eine Übersicht zu den Fortbildungskategorien finden Sie hier Fortbildungskategorien.

Und hier sind die Fortbildungsangebote für die forensische Sachverständigentätigkeit.