Mitgliedschaft und Meldepflicht

 
Alle Psychologischen PychotherapeutInnen und Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen, die im Saarland ihren Beruf ausüben sind gemäß Heilberufekammergesetz Pflichtmitglieder. (Saarländisches Heilberufekammergesetz - SHKG - § 2 Abs.1).
PsychotherapeutInnen in Ausbildung steht der freiwillige Beitritt offen (SHKG - § 2 Abs. 1a).
Kammermitglieder, die ihren Beruf nicht mehr ausüben, können freiwiliige Mitglieder der PKS bleiben.
Mitglieder, die gelegentlich oder vorübergehend in einem anderen Bundesland ihren Beruf ausüben, können von der Mitgliedschaft entbunden werden, wenn sie der dortzuständigen Kammer angehören. Grundsätzlich ist bei Berufsausübung im Zuständigkeitsbereich mehrerer Kammern auch eine Doppel/Mehrfachmitgliedschaft möglich.
Mitglieder, die ihre berufliche Tätigkeit in ein anderes Bundesland oder ins Ausland verlegen und dort ihre Hauptwohnung nehmen, können freiwillige Mitglieder der Kammer bleiben.