Liebe Kammermitglieder,

der elektronische Psychotherapeutenausweis (ePtA) kann beantragt werden.

Als erster von vier Vertrauensdiensteanbietern hat medisign GmbH die Zulassung zur Ausgabe des elektronischen Psychotherapeutenausweis erhalten. Ab dem 08.06.2021 können Mitglieder der PKS über den zur Verfügung gestellten Link einen elektronischen Psychotherapeutenausweis bestellen.

https://www.ehba.de/psychotherapeuten/

 

Der zweite Vertrauensdienstanbieter hat die Zulassung zur Ausgabe des ePtA erhalten. Der elektronische Psychotherapeutenausweis (ePtA) kann seit dem 15.09.2021 nun auch über den Vertrauensdienstanbieter Bundesdruckerei GmbH (D-Trust) beantragt werden.

https://ehealth.d-trust.net/antragsportal/


Als dritter Vertrauensdienstanbieter hat die Telekom/T-Systems die Zulassung zur Ausgabe des elektronischen Psychotherapeutenausweis erhalten. Seit dem 10.11.2021 können Mitglieder der PKS über den zur Verfügung gestellten Link einen elektronischen Psychotherapeutenausweis bestellen.

https://www.telekom.de/telematikinfrastruktur/hba

 

Sobald (ein) weitere/r Vertrauensdiensteanbieter zur Verfügung steht, informieren wir Sie per Newsletter.

WICHTIG: Der Psychotherapeutenausweis wird NICHT bei der Kammer beantragt!

 

Wer benötigt einen Ausweis?

Für alle kassenärztlich zugelassenen Psychologische Psychotherapeut*innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen ergibt sich aus den gesetzlichen Regelungen die Verpflichtung, einen ePtA zu beantragen.
Gleiches gilt auch für ermächtigte Psychologische Psychotherapeut*innen und Sicherstellungsassistent*innen. Die Pflicht besteht unabhängig davon, ob die Tätigkeit in einer Praxisgemeinschaft oder Berufsausübungsgemeinschaft, als Angestellte in einer Praxis, in einer Jobsharing-Partnerschaft oder in einem Medizinischen Versorgungszentrum ausgeübt wird.

  • Für Psychologische Psychotherapeut*innen in einer Privatpraxis besteht bislang keine Ausweispflicht, da keine Anbindung an die TI besteht. Offen ist, wie dies in der Zukunft gehandhabt wird.
  • Ob Angestellte in Krankenhäusern einen ePtA benötigen, hängt vom jeweiligen Krankenhaus ab und muss bei der Krankenhausleitung erfragt werden.
  • Psychotherapeut*innen in Ausbildung (PiA) können keinen ePtA beantragen, da sie noch nicht approbiert sind.
  • Alle anderen Kammermitglieder können, aber müssen nicht den ePtA beantragen.

Zur Information über den Nutzen verweisen wir auf unsere vorangegangenen Sondernewsletter ePtA: https://www.ptk-saar.de/index.php/aktuelles/newsletter-pks

 

Bitte beachten Sie:

Der ePtA ist Voraussetzung für den Zugriff auf die elektronische Patientenakte (ePA). Seit 1. Januar 2021 haben Patient*innen einen Anspruch darauf, dass die behandelnden Ärzt*innen und Psychotherapeut*innen auf die ePA zugreifen können. Die Kassenärztliche Vereinigung wird basierend auf den Regelungen aus dem Patientendaten-Schutz-Gesetz ab dem 1. Juli 2021 Honorarkürzungen vornehmen, sollten sozialrechtlich zugelassene Psychotherapeut*innen zu diesem Zeitpunkt noch nicht in der Lage sein, auf die elektronische Patientenakte zuzugreifen.

 

Der Ausgabeprozess des elektronischen Psychotherapeutenausweises (ePtA) läuft wie folgt ab:

  1. Die/der Psychotherapeut*in wählt einen so genannten Vertrauensdiensteanbieter (VDA) aus und schließt mit ihm einen Vertrag zur Produktion und Versand des ePtA. Aus wettbewerbsrechtlichen Gründen muss die/der Psychotherapeut*in grundsätzlich selbst den Vertrauensdiensteanbieter (VDA) auswählen. Dazu können Sie sich von Ihrem IT-Dienstleister beraten lassen.
    Bitte beachten Sie, dass Ihnen durch den mit dem VDA geschlossenen Vertrag (monatliche) Kosten in Rechnung gestellt werden und eventuelle Auseinandersetzungen im Rahmen der vertraglichen Beziehung zum VDA direkt mit dem VDA zu klären sind.

  2. Die/der Psychotherapeut*in gibt gegenüber dem gewählten VDA die für die Beantragung des ePtA notwendigen Daten im Antragsportal des VDA an und lädt (falls vorhanden) ein Passfoto hoch. Die PKS hat bereits darauf hingewiesen, dass diese Daten unbedingt mit den der PKS vorliegenden Meldedaten übereinstimmen müssen!

    Beachten Sie bitte,
    a) dass für die Beantragung des ePtA die Angabe einer beruflichen Anschrift ggf. erforderlich ist. Dafür muss die berufliche Anschrift mit der an die PKS gemeldeten „Dienstanschrift 1“ übereinstimmen.
    b) dass ausschließlich der Doktortitel als akademischer Grad/Titel angegeben werden soll (so wie er im Personalausweis steht), sofern der PKS eine beglaubigte Kopie der Promotionsurkunde vorliegt. Weitere Zusätze oder auch andere Berufsbezeichnungen oder Titel wie „M.A.“ oder „Dipl. Psych.“ oder auch „Professor*in“ oder „Sanitätsrat/-rätin“ sollen NICHT eingetragen werden.
    c) dass der ePtA an Ihre Meldeanschrift per Einschreiben versendet wird.
    Für Antragsteller mit Meldeadresse außerhalb Deutschlands bietet der VDA medisign seit dem 02.09.21 die Möglichkeit einer Zustellung an die Dienstanschrift an. Dies ist unter folgenden Voraussetzungen beim VDA medisign möglich:
    Voraussetzung für den Versand an die Dienstanschrift ist, dass die Adresse der Betriebsstätte von medisign erfolgreich verifiziert werden kann. Ist dies nicht möglich, so wird an die Meldeanschrift versendet.

    Falls Sie unsicher sind, können Sie sich vor Antragstellung gerne zum Abgleich Ihrer Daten per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! an die Geschäftsstelle wenden.

  3. Die/der Antragsteller*in druckt das Antragsformular aus, unterschreibt dieses (legt ggf. ein Passfoto bei, sofern nicht hochgeladen), führt eine sichere Identifizierung per Post-Ident durch und versendet die Antragsunterlagen an den VDA.

  4. Die PKS erhält vom VDA den Antrag und prüft, ob es sich bei der/dem Antragsteller*in um ein Kammermitglied und eine/n Psychologische/n Psychotherapeut*in oder eine/n Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in handelt (= Attributsbestätigung) handelt. Sofern die Prüfung positiv ist, bestätigt die PKS dies gegenüber dem VDA.
    Diese Attributsbestätigung kann nur erfolgen, wenn die von den Psychotherapeut*innen eingetragenen Daten im Rahmen der Beantragung des ePtA zu 100% mit den der PKS übermittelten Meldedaten übereinstimmen (s. Punkt 2).

  5. Der gewählte VDA stellt das Zertifikat für die digitale Unterschrift (qualifiziertes Signaturzertifikat) für den ePtA zur Verfügung. Dieses Zertifikat ist eine digita­le Bescheinigung, dass die/der Inhaber*in berechtigt ist, die Telematikinfrastruktur zu nutzen. Nach Freigabe und Bestätigung durch die PKS produziert der VDA den ePtA und versendet diesen an den/die Antragsteller*in per Einschreiben.
    Parallel dazu versendet der VDA in einem gesonderten Brief eine PIN, mit welcher die/der Karteninhaber den Ausweis freischalten muss. Bitte beachten Sie, dass die Freischaltung Teil der Antragsstellung ist bzw. diesen  Prozess vollständig abschließt.
    Nutzen Sie hierzu die Informationen auf den Webseiten der Vertrauensdienstanbieter medisign GmbH:
    https://www.medisign.de/support/haeufige-fragen/elektronische-heilberufsausweise-ehba/

    und der Bundesdruckerei GmbH (D-Trust): 
    https://www.bundesdruckerei.de/de/Service-Support/Service/Elektronischer-Heilberufsausweis-eHBA

  6. Die PKS trägt die für die/den Antragsteller*in generierte Telematik-ID (eindeutige Identität des Karteninhabers) in den Verzeichnisdienst (gematik) ein.

 

Weitere und ausführliche Informationen zum elektronischen Psychotherapeutenausweis finden Sie unter:  https://www.bptk.de/neue-praxis-info-elektronischer-psychotherapeutenausweis/

Bei Problemen im Bestellvorgang des ePtA nutzen Sie bitte die Beratungshotline Ihres Kartenherstellers.