Mitgliedschaft und Kammerbeitrag

Anmeldung neuer Mitglieder

Mit der Approbation und der Berufsausübung beginnt die Pflichtmitgliedschaft in der Kammer. Es besteht, auf der Grundlage des Saarländischen Heilberufekammergesetzes, die Pflicht, sich innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Mitgliedschaft bei der Kammer zu melden.

Psychotherapeutische Berufsausübung: Hierzu gehört jede Tätigkeit, bei der berufsspezifische Fachkenntnisse vorausgesetzt, angewendet oder verwendet werden (z.B. Ausübung von Psychotherapie, Tätigkeiten in Forschung, Lehre, Aus-, Fort- und Weiterbildung, Supervision, Beratung, Tätigkeiten als Gutachter, im Publikations- und Verlagswesen, in Wirtschaft und Verwaltung sowie ehrenamtliche Tätigkeiten in der Berufspolitik und Gremien der Selbstverwaltung). Der Begriff der Berufsausübung ist im Saarländischen Heilberufekammergesetz (SHKG: § 2 Abs. 1 Satz 3) wie folgt definiert: „Unter Berufsausübung ist jede Tätigkeit zu verstehen, bei der die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, die im Rahmen der Ausbildung erworben wurden, eingesetzt oder mitverwendet werden können.“

Neu approbierte Psychotherapeut*innen oder neu in den Zuständigkeitsbereich der PKS umgesiedelte Psychotherapeut*innen können hier den Meldebogen aufrufen und ausdrucken.

Meldeordnung

Datenschutzinformation

Änderungsmitteilung

Veränderungen persönlicher oder beruflicher Daten sind der Kammer ebenfalls innerhalb von zwei Wochen zu übermitteln, z.B. bei der privaten oder beruflichen Anschrift, bei der E-Mail-Adresse und bei der beruflichen Tätigkeit (Änderung des Arbeitsgebers, Zulassungserwerb, Erwerb weiterer beruflicher Qualifikationen).

Kammerbeitrag

Die Psychotherapeutenkammer finanziert sich aus den Pflichtbeiträgen ihrer Mitglieder. Rechtliche Grundlage für die Erhebung der Beiträge sind die Satzung und die Beitragsordnung, die von der Vertreterversammlung beschlossen und von der Aufsichtsbehörde (Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit) genehmigt wurden.

Die Vertreterversammlung beschließt jährlich die Beitragstabelle, auf deren Grundlage der individuelle Kammerbeitrag bemessen wird. Grundlage der Bemessung sind alle Einkünfte aus psychotherapeutischer Tätigkeit.

Veranlagung zum Kammerbeitrag: Für die Veranlagung zum Kammerbeitrag ist die Kopie des Einkommensteuerbescheides des vorvergangenen Jahres erforderlich, aus dem die Einkünfte aus psychotherapeutischer Tätigkeit ersichtlich sind. Alternativ kann eine entsprechende Bescheinigung des Steuerberaters oder der Steuerberaterin vorgelegt werden.

Beitragsordnung 2024

Beitragsordnung 2025

Veranlagungsvordruck 2025

Fragen und Antworten zur Beitragserhebung 2025

Ablauf der Beitragserhebung 2025

Einzugsermächtigung und SEPA-Lastschriftmandat

Kammerbeitrag und Rentenbezug

Seit 2023 erheben wir die Mitgliederbeiträge auf der Grundlage der Einkünfte des vorvergangenen Jahres.

Mitglieder, die ihre berufliche Tätigkeit im Laufe des Beitragsjahres insbesondere wegen Beginn des Rentenbezugs einstellen, sind gebeten, uns das Datum der Einstellung der Tätigkeit mitzuteilen. Wir berechnen dann den anteiligen Beitrag und zahlen ggf. überzahlte Beiträge zurück. Die Grundlage für dieses Vorgehen findet sich in § 8 der Beitragsordnung: „Mitglieder, die nach dem 01. Februar des Beitragsjahres ihre berufliche Tätigkeit einstellen, zahlen auf Antrag einen reduzierten Beitrag. Für jeden Monat der beruflichen Tätigkeit im Beitragsjahr ist ein Beitrag in Höhe von 1/12 des festgesetzten Beitrags zu zahlen.“

Beispiel 1:

Einstellung der beruflichen Tätigkeit zum 1. Juli 2024. Beitrag auf Grundlage der Einkünfte des vorvergangenen Jahres 2022 in Höhe von 62.000 €: 750 € (Beitragsgruppe 12). Aufgrund des Rentenbeginns stufen wir in eine niedrige Beitragsgruppe (Beitragsgruppe 6) ein und der Beitrag liegt bei 425 €.

Mitglieder, deren Rentenbezug zwar im Laufe des Beitragsjahres beginnt, die aber weiterhin psychotherapeutisch tätig sind, bleiben Pflichtmitglieder der Kammer und entrichten ihren Beitrag auf der Grundlage der Einkünfte des vorvergangenen Jahres. Grundlage hierfür sind § 2 Abs. 1 des Saarländischen Heilberufekammergesetzes und § 3 Abs. 1 der Beitragsordnung. Die Sonderregelung in § 8 der Beitragsordnung findet in diesem Fall keine Anwendung.

Beispiel 2:

Rentenbeginn zum 1. Juli 2024, aber Fortsetzung der psychotherapeutischen Tätigkeit. Beitrag auf Grundlage der Einkünfte des vorvergangenen Jahres 2022 in Höhe von 62.000 €: 750 €. Keine anteilige Rückerstattung.

Fortführung der psychotherapeutischen Tätigkeit im Jahr 2025: Beitrag auf Grundlage der Einkünfte des vorvergangenen Jahres 2023.

Fortführung der psychotherapeutischen Tätigkeit im Jahr 2026: Beitrag auf Grundlage der Einkünfte des vorvergangenen Jahres 2024. Hierbei werden die Renten nicht zur Beitragsbemessung herangezogen. Grundlage sind die – möglicherweise geringeren – Einkünfte aus der psychotherapeutischen Tätigkeit neben dem Rentenbezug.

Erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt als dem Zeitpunkt des Rentenbezugs unterjährig die Einstellung der psychotherapeutischen Tätigkeit findet sodann die Sonderregelung des § 8 in dem entsprechenden Jahr Anwendung. Zur Berechnung siehe Beispiel 1.

Rückgabe der Approbation

Mit der Rückgabe der Approbation (Berechtigung zur Berufsausübung) dürfen Sie den Beruf des PP/KJP nicht mehr ausüben und sich auch nicht mehr so bezeichnen. Mit dem Ende der Berechtigung der Berufsausübung endet die Pflichtmitgliedschaft in der Kammer.
Die folgenden Schritte sind für die Rückgabe der Approbation notwendig:
Erklären Sie in einem Schreiben an das zuständige Landesamt den Verzicht auf die Approbation und senden dieses Schreiben mit der Approbationsurkunde an:

Landesamt für Soziales
– Referat E2 – Approbationen –
Hochstraße 67
66115 Saarbrücken

Bankverbindung

Bankverbindung der Psychotherapeutenkammer des Saarlandes:

Deutsche Apotheker- und Ärztebank
IBAN DE31 3006 0601 0005 8347 32
BIC: DAAEDEDDXXX