Elektronischer Psychotherapeutenausweis
Der elektronische Psychotherapeutenausweis (ePtA) kann aktuell bei vier zugelassenen Vertrauensdienstanbietern (VDA) beantragt werden:
medisign GmbH: medisign
D-Trust GmbH – Ein Unternehmen der Bundesdruckerei-Gruppe: Bundesdruckerei
Telekom/T-Systems: Telekom
SHC Care: SHC
Wer benötigt einen Ausweis?
Für alle kassenärztlich zugelassenen Psychologische Psychotherapeut*innen (PP) und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen (KJP) ergibt sich aus den gesetzlichen Regelungen die Verpflichtung, einen ePtA zu beantragen.
Gleiches gilt auch für ermächtigte PP und Sicherstellungsassistent*innen. Die Pflicht besteht unabhängig davon, ob die Tätigkeit in einer Praxisgemeinschaft oder Berufsausübungsgemeinschaft, angestellt in einer Praxis, in einer Jobsharing-Partnerschaft oder in einem Medizinischen Versorgungszentrum ausgeübt wird.
Für PP in einer Privatpraxis besteht bislang keine Ausweispflicht, da keine Anbindung an die Telematik-Infrastruktur besteht. Offen ist, wie dies in der Zukunft gehandhabt wird.
Ob Angestellte in Krankenhäusern einen ePtA benötigen, hängt vom jeweiligen Krankenhaus ab und muss bei der Krankenhausleitung erfragt werden.
Psychotherapeut*innen in Ausbildung (PiA) können keinen ePtA beantragen, da sie noch nicht approbiert sind.
Alle anderen Kammermitglieder können den ePtA beantragen, eine Verpflichtung besteht für sie nicht.
Bitte beachten Sie:
Der ePtA ist Voraussetzung für den Zugriff auf die elektronische Patientenakte (ePA). Seit 1. Januar 2021 haben Patient*innen einen Anspruch darauf, dass die behandelnden Ärzt*innen und Psychotherapeut*innen auf die ePA zugreifen können. Die Kassenärztliche Vereinigung wird basierend auf den Regelungen aus dem Patientendaten-Schutz-Gesetz ab dem 1. Juli 2021 Honorarkürzungen vornehmen, sollten sozialrechtlich zugelassene Psychotherapeut*innen zu diesem Zeitpunkt noch nicht in der Lage sein, auf die elektronische Patientenakte zuzugreifen.
Der Ausgabeprozess des elektronischen Psychotherapeutenausweises (ePtA) läuft wie folgt ab:
Die/der Psychotherapeut*in wählt einen sogenannten Vertrauensdiensteanbieter (VDA) aus und schließt mit ihm einen Vertrag zur Produktion und Versand des ePtA. Aus wettbewerbsrechtlichen Gründen muss die/der Psychotherapeut*in grundsätzlich selbst den VDA auswählen. Bitte beachten Sie, dass Ihnen durch den mit dem VDA geschlossenen Vertrag (monatliche) Kosten in Rechnung gestellt werden und eventuelle Auseinandersetzungen im Rahmen der vertraglichen Beziehung zum VDA direkt mit dem VDA zu klären sind.
Die/der Psychotherapeut*in gibt gegenüber dem gewählten VDA die für die Beantragung des ePtA notwendigen Daten im Antragsportal des VDA an und lädt (falls vorhanden) ein Passfoto hoch. Die angegebenen Daten müssen mit den der PKS vorliegenden Meldedaten übereinstimmen!
Beachten Sie bitte,
dass die Psychotherapeutenkammer NICHT für die Beantragung oder die Ausgabe des ePtA zuständig ist, sondern lediglich für die Verifizierung der Daten der Antragsteller*innen gegenüber dem jeweiligen VDA,
dass für die Beantragung des ePtA die Angabe der Meldeanschrift und ggf. einer beruflichen Anschrift erforderlich ist. Dafür müssen die Meldeanschrift und die berufliche Anschrift mit der an die PKS gemeldeten „Dienstanschrift“ übereinstimmen,
dass ausschließlich der Doktortitel als akademischer Grad/Titel angegeben werden soll (so wie er im Personalausweis steht), sofern der PKS eine beglaubigte Kopie der Promotionsurkunde vorliegt. Weitere Zusätze oder auch andere Berufsbezeichnungen oder Titel wie „M.A.“ oder „Dipl. Psych.“ oder auch „Professorin“ oder „Sanitätsrat/-rätin“ sollen NICHT eingetragen werden.
Falls Sie unsicher sind, können Sie sich vor Antragstellung gerne zum Abgleich Ihrer Daten per E-Mail an kontakt@ptk-saar.de an die Geschäftsstelle wenden.
Die/der Antragsteller*in druckt das Antragsformular aus, unterschreibt dieses (legt ggf. ein Passfoto bei, sofern nicht hochgeladen), führt eine sichere Identifizierung per Post-Ident durch und versendet die Antragsunterlagen an den VDA.
Die PKS erhält vom VDA den Antrag und prüft, ob es sich bei der/dem Antragsteller*in um ein Kammermitglied und eine/n PP oder KJP handelt (= Attributsbestätigung) handelt. Sofern die Prüfung positiv ist, bestätigt die PKS dies gegenüber dem VDA.
Der gewählte VDA stellt das Zertifikat für die digitale Unterschrift (qualifiziertes Signaturzertifikat) für den ePtA zur Verfügung. Dieses Zertifikat ist eine digitale Bescheinigung, dass die/der Inhaber*in berechtigt ist, die Telematikinfrastruktur zu nutzen. Nach Freigabe und Bestätigung durch die PKS produziert der VDA den ePtA und versendet diesen an den/die Antragsteller*in.
Parallel dazu versendet der VDA in einem gesonderten Brief eine PIN, mit welcher die/der Karteninhaber*in den Ausweis freischalten muss. Bitte beachten Sie, dass die Freischaltung Teil der Antragsstellung ist bzw. diesen Prozess vollständig abschließt.
Die PKS trägt die für die/den Antragsteller*in generierte Telematik-ID und die Dienstanschrift in den Verzeichnisdienst (gematik) ein.
Weitere und ausführliche Informationen zum elektronischen Psychotherapeutenausweis finden Sie bei der BPtK.