Patientenrechte und Beschwerden

Patientenrechte in Deutschland

„Patient*innen haben Rechte. Psychotherapeut*innen müssen Patient*innen über ihre Rechte informieren und diese beachten. Dazu gehören insbesondere:

  • Die Patient*in hat grundsätzlich das Recht, Ärzt*in, Psychotherapeut*in und Krankenhaus frei zu wählen und zu wechseln. Die Patient*in kann eine ärztliche oder psychotherapeutische Zweitmeinung einholen.
  • Die Patient*in hat das Recht, Art und Umfang der medizinischen Behandlung selbst zu bestimmen. Sie kann entscheiden, ob sie sich behandeln lassen will oder nicht. Die Patient*in kann eine medizinische Entscheidung also grundsätzlich auch dann ablehnen, wenn sie ärztlich oder psychotherapeutisch geboten scheint.
  • Die Ärzt*in oder Psychotherapeut*in hat der Patient*in rechtzeitig vor der Behandlung und grundsätzlich in einem persönlichen Gespräch über Art und Umfang der Maßnahmen und die damit verbundenen Risiken aufzuklären und die Einwilligung der Patient*in dafür einzuholen. Formulare und Aufklärungsbögen ersetzen das Gespräch nicht.
  • Die der Patient*in betreffenden Informationen, Unterlagen und Daten sind von Ärzt*innen, Psychotherapeut*innen, Pflegepersonal, Krankenhäusern und Krankenversicherern vertraulich zu behandeln. Sie dürfen nur mit Zustimmung der Patient*in oder auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen weitergegeben werden.

Die zentralen Regelungen über die Rechte der Patient*in finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch im Untertitel über den Behandlungsvertrag (§ 630a). Das Bundesgesundheitsministerium hat auf seiner Webseite das geltende Recht verständlich zusammengefasst (www.bundesgesundheitsministerium.de).“ (Zitiert nach: „Wege zur Psychotherapie“ (Bundespsychotherapeutenkammer))

Das Netzwerk Patientensicherheit im Saarland hat sich zum Ziel gesetzt, sich für eine Stärkung der Patientensicherheit im Saarland zu engagieren und über Maßnahmen verständlich zu informieren. Sie finden Informationen und Anlaufstellen auf der Homepage: https://www.patientensicherheit.saarland/

Regeln der Berufsausübung in der Psychotherapie

Psychotherapeut*innenen sind per Gesetz Pflichtmitglieder in einer Landespsychotherapeutenkammer. Psychotherapeutisch tätige Ärzt*innen sind Pflichtmitglieder einer Landesärztekammer. Diese sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Kammern regeln unter anderem die beruflichen Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder. Diese Regeln legen sie in sogenannten Berufsordnungen fest. Die Berufsordnung ist verpflichtend für alle Mitglieder einer Kammer.

Sie dient beispielsweise dazu:

  • das Vertrauen zwischen Patient*innen und Psychotherapeut*innen zu fördern,
  • die Qualität der psychotherapeutischen Tätigkeit sicherzustellen,
  • den Schutz der Patient*innen zu sichern, die Freiheit und das Ansehen des Berufs zu wahren und zu fördern.

Als „Regeln der Berufsausbildung“ gelten unter anderem:

Sorgfaltspflichten: Psychotherapeut*innen dürfen weder das Vertrauen, die Unwissenheit, die Leichtgläubigkeit, die Hilflosigkeit oder eine wirtschaftliche Notlage von Patient*innen ausnutzen noch unangemessene Versprechungen oder Entmutigungen in Bezug auf den Heilerfolg machen.

Einwilligung der Patient*innen: Jede Behandlung bedarf der Einwilligung.

Information über die Behandlung: Psychotherapeut*innen klären über sämtliche Sachverhalte auf, die für die Einwilligung in die Behandlung wesentlich sind. Dazu gehören insbesondere: Art, Umfang und Durchführung der Diagnostik und Behandlung, die voraussichtliche Gesamtdauer der Behandlung, deren Notwendigkeit und Dringlichkeit, deren Eignung und Erfolgsaussichten, mögliche  Behandlungsrisiken, mögliche Behandlungsalternativen, insbesondere wenn mehrere medizinisch gleichermaßen naheliegende und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können, die  Honorarregelung, die Dauer einer einzelnen Sitzung, die Häufigkeit der Sitzungen.

Honorierung: Das Honorar für Selbstzahler und Privatversicherte ist nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) zu bemessen, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Honorarfragen sind zu Beginn der Psychotherapie beziehungsweise Beratung zu klären. Abweichungen von den gesetzlichen Gebühren (Honorarvereinbarungen) sind schriftlich festzuhalten.

Schweigepflicht: Psychotherapeut*innen sind zur Verschwiegenheit über das verpflichtet, was ihnen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit von Patient*innen oder von Dritten anvertraut und bekannt geworden ist. Im Rahmen kollegialer Beratung, Intervision, Supervision oder zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Lehre dürfen Informationen über Patient*innen und Dritte nur in anonymisierter Form verwendet werden. Psychotherapeut*innen dürfen die Vertrauensbeziehung von Patient*innen nicht missbrauchen, um eigene Interessen und Bedürfnisse zu befriedigen. Ihre Tätigkeit wird ausschließlich durch das vereinbarte Honorar abgegolten. Sie dürfen nicht direkt oder indirekt Nutznießer von Geschenken, Zuwendungen, Erbschaften oder Vermächtnissen werden.

Abstinenz: Dieses sogenannte Abstinenzgebot gilt insbesondere für persönliche Beziehungen zwischen Patient*innen und Psychotherapeut*innen, auch für die Zeit nach Beendigung der Psychotherapie. Das Abstinenzgebot gilt uneingeschränkt für den Zeitraum von einem Jahr nach Beendigung der Psychotherapie. Die Verantwortung für ein berufsethisch einwandfreies Vorgehen tragen allein die behandelnden Psychotherapeut*innen.

Sexueller Kontakt verboten: Jeglicher sexuelle Kontakt von Psychotherapeut*innen zu ihren Patient*innen ist unzulässig.

Dokumentation der Behandlung und Einsicht der Patient*innen: Psychotherapeut*innen sind verpflichtet, über die Behandlung und Beratung schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Diese Dokumentation muss sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse enthalten. Dazu gehören insbesondere die Ergebnisse der Patientenbefragung zu seinen Beschwerden und seiner biografischen Vorgeschichte (Anamnese), Diagnosen, Untersuchungen und deren Ergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen sowie Arztbriefe. Diese Unterlagen bilden zusammen die sogenannte Patientenakte. Patient*innen können Einsicht in ihre Patientenakte verlangen, auch noch nach der Beendigung einer Behandlung. Psychotherapeut*innen müssen diese Einsicht grundsätzlich gewähren. Sie können die Einsicht ganz oder teilweise nur verweigern, wenn dies den Patienten oder die Patientin gesundheitlich gefährden würde und dieser Gefährdung nicht anderweitig abgeholfen werden kann. Eine Verweigerung ist gegenüber dem Patienten oder der Patientin zu begründen.

Anfragen von Patient*innen: Anfragen von Patient*innen, die sich in laufender Behandlung befinden, müssen zeitnah, in Notfällen unverzüglich beantwortet werden, sofern dem nicht besondere Gründe entgegenstehen. Bei Verhinderung des Psychotherapeuten sind dem Patienten oder der Patientin alternative Kontaktmöglichkeiten mitzuteilen.

Praxen: Räumlichkeiten, in denen Psychotherapeut*innen ihren Beruf ausüben, müssen von ihrem privaten Lebensbereich getrennt sein.

Die komplette Berufsordnung finden Sie hier: Berufsordnung.

Vorgehen bei Beschwerden über ein Kammermitglied

Der Psychotherapeutenkammer des Saarlandes ist aufgrund des Saarländischen Heilberufekammergesetzes die Aufgabe zugewiesen, die Kammermitglieder zur Erfüllung ihrer Berufspflichten anzuhalten und deren Einhaltung zu überwachen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 SHKG). Eine Beschwerde setzt regelmäßig eine Überprüfung in Gang, ob ein Kammermitglied eine Berufspflicht verletzt oder verletzt hat. Die Berufspflichten der Mitglieder sind im Saarländischen Heilberufekammergesetz und in der Berufsordnung geregelt. Wegen des gesetzlichen Auftrags, die Kammermitglieder zur Erfüllung der Berufspflichten anzuhalten und deren Erfüllung zu überwachen, kann die PKS nur dann tätig werden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihr Mitglied eine Berufspflicht verletzt oder verletzt hat.
Jedermann kann eine Beschwerde einreichen. Eine Beschwerde kann ohne Beachtung einer bestimmten Form eingereicht werden. Üblicherweise werden Beschwerden schriftlich per Post oder per Telefax an die Geschäftsstelle der PKS geschickt. Wenn eine Beschwerde per E-Mail eingereicht wird, muss die Postanschrift angegeben werden.
Eine Beschwerde kann auch anonym eingereicht werden. Eine anonyme Anzeige erschwert allerdings die Prüfung, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Mitglied eine Berufspflicht verletzt oder verletzt hat.

Bitte wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen schriftlich an folgende Adresse:

Psychotherapeutenkammer des Saarlandes
– Berufsaufsicht –
Scheidter Str. 124
66123 Saarbrücken

Inhaltlich genügt für ein Beschwerdeschreiben eine kurze Darstellung des Vorwurfs. Bitte teilen Sie uns auch den Namen des behandelnden Psychotherapeuten oder der behandelnden Psychotherapeutin mit, denn wir müssen diesem Ihre Beschwerde übermitteln und um Stellungnahme bitten.

Antworten auf häufig gestellte Fragen bei Beschwerden