Psycholog*in, Psychiater*in oder Psychotherapeut*in?

Wie unterscheiden sich die Berufsgruppen der Psychiater*innen, Psycholog*innen, Psychotherapeut*innen und Heilpraktiker*innen für Psychotherapie voneinander?

Psychiater*innen sind Fachärzt*innen, die aufbauend nach dem Medizinstudium eine Weiterbildung zum Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie absolviert haben. Inhalte dieser Facharztausbildung sind medizinische und psychotherapeutische Behandlungsformen. Nach erfolgreichem Abschluss darf diese Berufsgruppe daher auch Psychotherapie anbieten. Als ärztliche Psychotherapeut*innen legen sie in der Versorgungspraxis meist den Schwerpunkt auf die psychiatrische und medikamentöse Behandlung von Patient*innen. Als Fachärzt*innen können sie Medikamente, wie Psychopharmaka, verordnen, Diagnosen stellen und Arbeitsunfähigkeit bescheinigen („krankschreiben“).

Psycholog*innen verfügen über ein abgeschlossenes Psychologiestudium mit dem Abschluss als Diplom oder Master. Sie können nach dem Studium in verschiedenen Bereichen, wie beispielsweise dem Bildungswesen (Schulpsychologie), der Wirtschaft (Coaching, Personalwesen, Organisationspsychologie), dem Gesundheitswesen oder der Forschung tätig werden. Psycholog*innen dürfen psychologische Tests anwenden und diagnostische Tätigkeiten ausführen. Ohne zusätzliche Qualifikation dürfen Psycholog*innen keine Psychotherapie anbieten. Sie haben keine Erlaubnis der Heilkunde. Die Bezeichnung Psycholog*in ist gesetzlich nicht geschützt.

Psychotherapeut*innen haben nach abgeschlossenem Psychologiestudium, bzw. in der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie zudem nach abgeschlossenem Pädagogik- oder Sozialpädagogikstudium (oder eines verwandten Studiengangs mit Hochschulabschluss), eine Ausbildung zum/zur Psychologischen Psychotherapeut*in oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherpeut*in absolviert. Mit Abschluss dieser Ausbildung erhalten sie die Approbation und damit die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde.

Der Titel Psychotherapeut*in ist gesetzlich geschützt. Psychotherapeut*innen arbeiten entweder in Kliniken, Institutionen oder haben eine eigene Praxis „mit Kassenzulassung“ oder „ohne Kassenzulassung“. Im zweiten Fall spricht man von Privatpraxis; dort ist keine Abrechnung mit gesetzlichen Krankenkassen möglich.

Psychotherapeut*innen sind berechtigt, psychische Erkrankungen/Störungen zu diagnostizieren und zu behandeln. Sie dürfen allerdings keine Medikamente verordnen und können keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen („nicht krankschreiben“).

Heilpraktiker*innen für Psychotherapie verfügen, im Gegensatz zu Psychiater*innen, Psycholog*innen und Psychotherapeut*innen, nicht über eine standardisierte akademische Ausbildung. Zur Ausübung der Heilkunde (beschränkt auf den Bereich Psychotherapie) ist es erforderlich, eine Prüfung beim Gesundheitsamt zu absolvieren. Zur Verschreibung von Medikamenten oder zur Diagnosestellung von psychischen Beschwerden mit Krankheitswert sind Heilpraktiker*innen für Psychotherapie nicht berechtigt. Sie können zudem keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen. Die Behandlung erfolgt auf Selbstzahler-Basis.