Abrechnungsempfehlungen für Privatversicherte und Beihilfeberechtigte
Aktualisierung: 5. Februar 2025
Seit dem 1.7.2024 gelten neue Abrechnungsempfehlungen, denen mittlerweile alle Beihilfestellen sowie der PKV-Verband zugestimmt haben. Die Empfehlungen enthalten Analogberechnungen zur Erbringung neuer psychotherapeutischer Leistungen. Diese Vereinbarung finden Sie hier.
Die „Übersicht Analogberechnungen zur Erbringung neuer psychotherapeutischer Leistungen“ finden Sie hier.
Wir waren in den letzten Wochen in intensivem und konstruktiven Kontakt mit dem Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft als Aufsichtsbehörde der zentralen Besoldungs- und Versorgungsstelle des Landesamts für zentrale Dienste. Grund hierfür war, dass die Postbeamtenkrankenkasse (als Dienstleister) in einigen Fällen der Auffassung war, dass die in der Empfehlung enthaltene Analogberechnung der Ziffer 812a für eine Psychotherapeutische Kurzzeittherapie bzw. Psychotherapeutische Akutbehandlung nicht möglich sei.
Nunmehr – mit Post vom 20.01.2025 – nimmt die Postbeamtenkasse wie folgt Stellung:
„Von der Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) werden die o. g. Abrechnungsempfehlungen bei der Beihilfegewährung berücksichtigt und angewandt. Dies gilt jedoch nur für Leistungen, die auch in der Saarländischen Beihilfeverordnung (BhVO) vorgesehen sind.
Die Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit einer ambulanten Psychotherapie sind in Anlage 1 zu § 5 Absatz 1 Nummer 1 BhVO geregelt. Nach deren Ziffer 1.1 sind im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BhVO Aufwendungen für ambulante psychotherapeutische Leistungen mittels wissenschaftlich anerkannter Verfahren nach den Abschnitten B und G des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) nach Maßgabe der folgenden Nummern 2 bis 4 beihilfefähig.
Hinsichtlich der Aufwendungen für Akutbehandlungen und Kurzzeittherapien bestehen keine beihilferechtlichen Bedenken, zumal dadurch bei ausreichender Behandlung die Möglichkeit geschaffen wird, im Erfolgsfall eine weitere Behandlung entbehrlich werden zu lassen. Demzufolge kann im Rahmen des Grundsatzes der Notwendigkeit und wirtschaftlichen Angemessenheit insoweit auch einer entsprechenden Abrechnungsempfehlung gefolgt werden.
Daher können die Aufwendungen für Akutbehandlungen und Kurzzeittherapien im Rahmen der BhVO unter Einbeziehung der Abrechnungsempfehlungen als beihilfefähig anerkannt werden.
Die übrigen Analogziffern der Abrechnungsempfehlung können problemlos abgerechnet werden.
Die Aufwendungen für Kurzzeittherapien und Akutbehandlungen sind über die GÖÄ-Nr. 812a Qe vollendete 25 Minuten) abzurechnen. Die Leistungen sind bis zu zweimal an einem Kalendertag und bis zu 48-mal im Jahr berechnungsfähig.
Etwaige Akut- und Kurzzeittherapien seit dem 01.07.2024, die abgelehnt wurden, können unter Angabe der Beihilfe- und Vorgangsnummern, von den beihilfeberechtigten Personen, erneut zur Überprüfung bei der PBeaKK vorgelegt werden.“
Auch das Minsterium der Finanzen und für Wissenschaft teilt diese Stellungnahme.
Hier finden Sie „FAQ zu Abrechnungsempfehlungen in der privatpsychotherapeutischen Versorgung“ erstellt von der BPtK.